Satzung

DEUTSCH – POLNISCHE GESELLSCHAFT CHEMNITZ e.V.
Fassung vom 29.02.2016

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Deutsch – Polnische Gesellschaft Chemnitz“, nach der Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“. Vereinssitz ist Chemnitz.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist:
  • die materielle und ideelle Förderung eines breiten und allgemeinen Informationsaustausches zwischen Bürgern der BRD und Bürgern Polens
  • die Förderung der kulturellen und wissenschaftlichen Kontakte zwischen den beiden Staaten, als auch der Integration Polens in die Europäische Union
  • die Förderung der Pflege persönlicher Kontakte, insbesondere zwischen der Jugend und Studentenschaft beider Länder
  • die Pflege einer internationalen Gesinnung durch Toleranz und Weltoffenheit ihrer Mitglieder

  1. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  2. Der Zweck des Vereins wird insbesondere durch themenbezogene Veranstaltungen, Ausstellungen, Seminare und Vereinsschriften verwirklicht.
  3. Der Verein ist darüber hinaus berechtigt, sich an Vereinigungen zu beteiligen, die der Zielsetzung und dem Zwecke des Vereins entsprechen.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Vermögensbildung

  1. Der vom Verein verfolgte Zweck ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger
    sowie selbstloser Natur im Sinne §§ 51 ff. der Abgabeordnung (AO 1977) in deren
    jeweils geltender Fassung, beziehungsweise im Sinne etwaiger späterer gesetzlicher Nachfolgevorschriften.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Wird – etwa durch Schenkung – Grundvermögen des Vereins gebildet, so darf dieses ebenso wie etwaiges Bar- oder sonstiges Vermögen des Vereins nur zur Förderung des Vereinszwecks eingesetzt werden.
  6. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende bereinigte Vermögen des Vereins für Zwecke, die dem bisherigen Vereinszweck möglichst entsprechen sollen, an das Deutsche Rote Kreuz das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Satz 1, aber unter voller Erhaltung der steuerbegünstigten Zweckbindung, anstelle dem Deutschen Roten Kreuz eine andere Körperschaft oder einen anderen Verein als Vermögensempfänger bestimmen. Wirksamkeit und Ausführbarkeit eines solchen Beschlusses bedürfen der Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde (Finanzamt).

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz. Mitglieder können auch juristische Personen und Gesellschaften des Handelsrechtes werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher, an den Vorstand gerichteter Aufnahmeantrag. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.
  3. Die Mitgliedschaft im Verein endet

    a) durch Tod bzw. erlöschen der Rechtsfähigkeit

    b) durch Austritt, der nur mit einmonatiger Frist mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann

    c) durch förmlichen Ausschluss kraft mehrheitlichen Beschlusses des Vorstandes oder kraft der absoluten Mehrheit der Mitgliederversammlung bei beispielsweise den Verein nicht nur unerheblich schädigendem Verhalten des Mitgliedes. Dem Betroffenen ist vor dem Beschluss Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Bei Ausschluss durch den Vorstand kann der Betroffene innerhalb der Frist von einem Monat Beschwerde gegen den Beschluss einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung abschließend entscheidet

    d) durch Streichung der Mitgliedschaft durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied trotz einmaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug ist. Die Streichung ist erst mit einer Frist von zwei Monaten auf die schriftliche Mahnung zulässig
  4. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge. Deren Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Zudem erwartet der Verein von seinen Mitgliedern die freiwillige Zuwendung von Spenden. Der Vorstand ist berechtigt im Einzelfall von der Erhebung des Mitgliedsbeitrages abzusehen. Der Mitgliedsbeitrag kann in zwei halbjährlichen Zahlungen geleistet werden.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    a) der Vorstand und
    b) die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand (§26 BGB) besteht aus einem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, der zugleich Schriftführer ist und dem Schatzmeister.
  3. Der Verein wird durch den Vorsitzenden in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  4. Zur Kontrolle der Rechnungsführung und der Kasse werden durch die Mitgliederversammlung zwei Revisoren gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
  5. Der Vorstand und die von der Mitgliederversammlung berufene Revision werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt, bis Neuwahlen durchgeführt sind. Vorstandsmitglieder und Revisoren müssen Vereinsmitglieder sein. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder der Revision vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ohne notwendige Einberufung der Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen.
  6. Die Mitgliederversammlung umfasst alle Vereinsmitglieder. Sie wird vom Vorstand einmal im Jahr als ordentliche Hauptversammlung einberufen; auf schriftlichen Antrag mindestens eines Viertels der Vereinsmitglieder muß er das tun.

§ 7 Rechte und Pflichten des Vorstandes und der Revision

  1. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins nach außen die Führung des laufenden Geschäfts des Vereins sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand hat außerdem die Aufgabe, die Mitgliederversammlung einzuberufen, sie zu leiten und ihr Bericht über die Arbeit des Vorstandes zu erstatten. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, im Einzelfall ein Vereinsmitglied schriftlich mit der Vornahme einzelner Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu bevollmächtigen. Eine Durchschrift der Vollmacht ist zu den Vereinsakten zu nehmen. Der Vorstand ist gehalten, in allen namens des Vereins schriftlich abzuschließenden Verträgen die Bestimmung aufzunehmen, beziehungsweise im Falle des Satzes 1 aufnehmen zu lassen, dass der Verein nur mit dem Vereinsvermögen haftet.
  3. Der Schriftführer erledigt den laufenden Schriftverkehr des Vereins und protokolliert die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sowie in Sitzungen von Vorstand und Beirat. Die Protokolle sind von ihm sowie vom jeweiligen Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
  4. Der Schatzmeister ist für die Vereinskasse verantwortlich. Er führt über sämtliche Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch. In der ordentlichen Hauptversammlung erstattet er stets, in den außerordentlichen Mitgliederversammlungen nach Bedarf, einen Kassenbericht. Zahlungen an den Verein quittiert er allein. Zahlungen, die nur im Rahmen des Vereinszwecks oder im Zusammenhang mit der ordentlichen Verwaltung der Vereinsangelegenheiten erfolgen dürfen, darf er nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden leisten.
  5. Die von der Mitgliederversammlung bestimmten Revisoren prüfen rechtzeitig vor jeder ordentlichen Hauptversammlung, im übrigen nach Bedarf die Vereinskasse und erstatten der Mitgliederversammlung einen Revisionsbericht.
  6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

§ 8 Arbeitsgruppen

Arbeitsgruppen können nach Bedarf vom Vorstand aus der Mitte der Vereinsmitglieder bestellt und mit der Erledigung bestimmter abgegrenzter Aufgaben betraut werden. Sie dürfen Verpflichtungen für den Verein nur mit schriftlicher Zustimmung des Vorsitzenden eingehen.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. In der ordentlichen Hauptversammlung beschließen die Vereinsmitglieder
    a) über die Entlastung von Vorstand und Schatzmeister und Würdigung der von diesen und den Revisoren erstatteten Berichte

    b) über die Neuwahl des Vorstandes, soweit Wahlen vorzunehmen sind

    c) bei Bedarf in den Fällen des §3 Absatz 6, Satz 2

    d) bei Bedarf in den Fällen von §4 Absatz 3, Nummer c)

    e) über sonstige Gegenstände, soweit eine Beschlussfassung in der Tagesordnung der Versammlung vorgesehen ist, insbesondere über die Höhe der Mitgliedsbeiträge

    f) über Satzungsänderungen und

    g) über die Auflösung des Vereins.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Jedoch darf ein Mitglied höchstens drei fremde Stimmen vertreten. Die erteilte Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
  3. Beschlüsse nach §9 Absatz 1, Nummer a) bis e) werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse nach §9 Absatz 1, Nummer f) und g) bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  4. Sind Wahlen durchzuführen, so ist eine schriftliche Wahl mittels Stimmzettel erforderlich wenn auch nur 10 v.H. der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Wahl nach Bestimmung des Versammlungsleiters. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand vorbereitet und geleitet. Er beruft sie mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt. Anträge von Mitgliedern die in die Tagesordnung aufgenommen werden sollen, müssen mindestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Spätere, auch erst während der Versammlung gestellte Anträge werden in der Mitgliederversammlung behandelt, wenn diese das mit einfacher Mehrheit beschließt. Ansonsten sind diese Anträge in die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung aufzunehmen, wenn diese nicht vorher zurückgezogen werden. Hinsichtlich der Niederschrift der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse gilt §7 Nummer 3 dieser Satzung.